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Kindesunterhalt berechnen 

Kinder bereichern jede Familie, sie kosten jedoch auch eine ganze Menge Geld. Wenn sich die Eltern eines Kindes scheiden lassen, stellt sich daher immer die Frage, welcher Elternteil seinen Unterhalt zahlen muss und wie hoch dieser ist.

Zunächst ist hierbei zu klären, ob überhaupt ein Anspruch besteht und wenn ja, wie hoch dieser ist. Nachfolgend fassen wir zusammen, was beim Thema Kindesunterhalt wichtig ist.

Familie in den Bergen
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1. Was ist Kindesunterhalt?

Beim Kindesunterhalt wird nach Naturalunterhalt und Barunterhalt unterschieden. Diese beiden Bereiche teilen sich wie folgt auf:

  • Naturalunterhalt: Diesen leistet der Elternteil, bei dem das Kind nach einer Trennung lebt. Er beinhaltet zum Beispiel Kleidung, Unterkunft und die Verpflegung.
  • Barunterhalt: Für diesen ist der andere Elternteil zuständig. Er besteht aus einer geldlichen Leistung, die monatlich anfällt und die gleichzeitig verpflichtend ist.

Bezeichnend ist dabei, dass der Naturalunterhalt nur so lange gilt, bis das Kind die Volljährigkeit erreicht hat. Danach sind beide Elternteile dazu verpflichtet, einen Barunterhalt zu leisten. Zum Beispiel dann, wenn das Kind sich innerhalb einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, arbeitslos oder noch nicht verheiratet ist. Dasselbe gilt, wenn das Kind vor dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht wird.

Gut zu wissen: Die gesetzlichen Regeln zur Unterhaltspflicht sind im Familienrecht abgefasst.

Im Gegensatz zu den Unterhaltszahlungen dem Partner gegenüber kann ein Kindesunterhalt innerhalb eines Ehevertrags nicht ausgeschlossen werden. Der jeweilige Partner, der nicht für den Naturalunterhalt zuständig ist, ist zum Barunterhalt grundsätzlich verpflichtet.

2. Wie berechnet sich der Kindesunterhalt?

Mit dem Beginn von 2023 hat sich in Bezug auf die Kinderunterhaltszahlungen vieles verändert. So ist es prinzipiell vorgesehen, dass der Unterhaltszahler mindestens 437 Euro pro Monat zahlen muss. Für die Berechnung der Höhe wird sowohl das bereinigte Nettoeinkommen als auch das Alter des Kindes herangezogen. Als Grundlage dient hierbei die Düsseldorfer Tabelle.

Die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen können jedoch auch höher ausfallen, wenn zum Beispiel ein Mehr- oder Sonderbedarf anfällt. Für gewöhnlich stellt sich der berechnete Betrag aus den Kosten zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie möglichen Studiengebühren oder Ähnlichem zusammen.

Ein Mehrbedarf kommt dann zum Beispiel zum Zug, wenn besondere Anschaffungen notwendig sind wie ein eigener Computer für das Kind oder eine spezielle Behandlung beim Kieferchirurgen.

3. Wie funktioniert die Düsseldorfer Tabelle?

Neben dem Alter des Kindes, sowie dem Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners beinhaltet die Düsseldorfer Tabelle weitere Werte, an denen sich die Höhe der Unterhaltszahlung orientiert. Eine zusätzliche Angabe ist der Selbstbehalt, der die Höhe des Geldbetrages beschreibt, den der Unterhaltszahler stets behalten darf. Er wird auch als Bedarfskontrollbetrag bezeichnet.

Mit steigendem Einkommen erhöht sich logischerweise laut der Tabelle auch der monatlich zu zahlende Betrag.

Hier ein kleiner Auszug aus der Tabelle, der zur Orientierung dient (als Beispiel werden die Altersgruppen 6 bis 11 Jahre, sowie 12 bis 17 Jahre herangezogen):

Nettoeinkommen

6 bis 11 Jahre

12 bis 17 Jahre

Selbstbehalt

bis 1.900 Euro

502 Euro

588 Euro

1.370 Euro

2.301 bis 2.700 Euro

553 Euro

647 Euro

1.750 Euro

3.501 bis 3.900 Euro

643 Euro

753 Euro

2.050 Euro

4.301 bis 4.700 Euro

723 Euro

847 Euro

2.250 Euro

5.101 bis 5.500 Euro

804 Euro

941 Euro

2.450 Euro

6.201 bis 7.000 Euro

884 Euro

988 Euro

3.150Euro

8.001 bis 9.500 Euro

964 Euro

1.129 Euro

4.250 Euro

Die vollständigen Angaben zur Düsseldorfer Tabelle sind auf den Seiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf einsehbar.

Die Düsseldorfer Tabelle geht grundsätzlich zunächst von bis zu zwei unterhaltspflichtigen Kindern aus. Hat man mehr als zwei Kinder oder lediglich ein Kind, kann die Höhe des Unterhalts höher oder sogar geringer ausfallen. In einem solchen Fall wird der jeweilige Elternteil möglicherweise in einer höheren oder niedrigeren Nettoeinkommensgruppe zugeordnet, an der sich der zu zahlende Betrag schließlich orientiert.

3.1. Berechnung des Nettoeinkommens

Die Düsseldorfer Tabelle bietet neben der Orientierung zur Unterhaltszahlung noch weitere Leitlinien. In diesen sind genauere Angaben zur Berechnung des relevanten Nettoeinkommens enthalten.

Details zu den Themen Wohnwert oder mietfreies Wohnen im Eigenheim findet man hier ebenfalls. Ferner ist die jeweilige Handhabung minderjähriger und volljähriger Kinder Gegenstand dieser Berechnungsgrundlagen.

Erhält das jeweilige Kind zusätzlich Kindergeld, sind diese ebenso bei den Berechnungen zu berücksichtigen.

3.2. Sonderfall Mangelfallberechnung

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Unterhaltsschuldner kein ausreichendes Nettoeinkommen aufweist, mittels dem er den Unterhalt zahlen könnte. Sollte dies der Fall sein, wird eine sogenannte Mangelfallberechnung durchgeführt. Der Unterhaltspflichtige ist dann nicht nur dazu angehalten, sich so schnell wie möglich eine Erwerbstätigkeit zu suchen. Er wird gleichzeitig auch in Bezug auf seine Schulden, sowie seiner Fähigkeit einer Tätigkeit nachzugehen überprüft.

Sollte sich im Rahmen der Überprüfung herausstellen, dass der Mangelfall seitens des Unterhaltsschuldners rechtens ist, übernimmt der Staat die erforderlichen Zahlungen. Gelingt es dem Unterhaltspflichtigen jedoch nach einer gewissen Zeit, wieder eine Erwerbstätigkeit anzunehmen, kann neben einer erneuten Überprüfung eine rückwirkende Zahlung der bisher geleisteten Zahlungen für ihn fällig werden.

Eine Mangelfallberechnung kommt allerdings nur dann infrage, wenn das Kind noch minderjährig ist.

Weiterführende Informationen:

 

4. Videos zu "Kindesunterhalt"

4.1. Video: Kindesunterhalt einfach erklärt

Länge: 8:37 Minuten

4.2. Video: Mehr Geld für Kinder ab 2023 - Neue Düsseldorfer Tabelle 2023 - höherer Selbstbehalt?

Länge: 6:05 Minuten

5. Weiterlesen

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 ➔ Zur Rubrik "Private Finanzen"

 

Geschrieben von

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