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Urlaubspläne zunichte durch Flugzeugdefekt – Wie sollte man vorgehen?

Wenn sich diese Situation ereignet, möchten die meisten zunächst nicht daran glauben, aber die Tatsache bleibt bestehen: Reisende, die regelmäßig mit dem Flugzeug unterwegs sind, werden früher oder später fast zwangsläufig mit technischen Problemen konfrontiert. Diese Probleme können von klemmenden Landeklappen und verrostetem Fahrwerk bis hin zu überhitztem Treibstoff oder vereisten Flügeln reichen.

Unabhängig von der genauen Ursache ist wohl jeder Passagier erleichtert, wenn die Flugzeugcrew sämtliche mögliche technische Mängel ausschließt. Dennoch können Defekte und ähnliche Umstände zwangsläufig zu langen Wartezeiten führen. Falls man nicht einfach resignieren möchte, ist es ratsam, sich frühzeitig um eine Entschädigung zu bemühen.

Flugzeug fliegt in den Sonnenuntergang

Inhalt: 

1. Dienstleister für Fluggastrechte

Für diejenigen, die den Aufwand für die Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche so gering wie möglich halten möchten, empfiehlt es sich, Unterstützung zu suchen. Manche rechtliche Dienstleister wie die Betreiber der Webseite www.flightright.de stehen ihren Kunden auf Provisionsbasis zur Seite.

Mit einem rechtlichen Beistand an der Seite hat man den Vorteil, dass man seine Entschädigungsforderung innerhalb kürzester Zeit einreichen kann und dabei maximale Verhandlungsmacht gegenüber dem Reiseanbieter besitzt. Indem man einen Fachmann beauftragt, erhält man nicht nur die Gewissheit, aktiv etwas unternommen zu haben, sondern auch die Unterstützung eines kompletten Rechtsteams von Anfang an.

2. Defekte als Grund für Entschädigung

Technische Defekte am Flugzeug fallen in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft und gelten daher nicht als außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastverordnung. Die einzige Ausnahme bildet der Fall, wenn der Defekt direkt auf einen Konstruktionsfehler des Flugzeugs zurückzuführen ist.

Sobald der mangelhafte technische Zustand, der zur Verzögerung oder Annullierung geführt hat, von der Fluggesellschaft hätte behoben werden können, wird ihr die Verantwortung zugeschrieben. Lediglich in Situationen, in denen der Defekt für die Airline nicht kontrollierbar war, kann sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen.

3. Was wird als Konstruktionsfehler betrachtet?

Konstruktionsfehler beziehen sich ausschließlich auf Mängel, die bei einer routinemäßigen Inspektion oder Wartung des Flugzeugs nicht erkennbar wären. Dies betrifft vor allem verdeckte Konstruktionsmängel, wie sie in den meisten einschlägigen Entscheidungen erwähnt werden. Die Beurteilung solcher Schäden obliegt sowohl der Besatzung oder dem Piloten als auch den anwesenden Technikern oder dem Bodenpersonal. Beispielsweise würde eine normale Abnutzung der Reifen nicht als außergewöhnlicher Umstand gelten, während Risse in tragenden Teilen oder bisher unbemerkte elektrische Störungen an einem neuen Flugzeug dies jedoch könnten.

Falls der Defekt jedoch auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen ist, etwa durch das Überspringen von technischen Überprüfungen, wäre die Fluggesellschaft wiederum haftbar. Wenn es sich hingegen um einen Mangel handelt, der vom Flugzeughersteller zu verantworten ist, greift die Fluggastverordnung nicht.

4. Weitere Gründe für Ablehnung

Natürlich gibt es auch legitime Gründe, aus denen ein Reiseveranstalter oder eine Fluggesellschaft berechtigt sein kann, Entschädigungszahlungen zu vermeiden. Ein klassisches Beispiel hierfür sind außergewöhnliche Umstände wie Sabotageakte oder terroristische Aktivitäten. Hierzu gehören auch Bombendrohungen, verdächtige Gepäckstücke und ähnliche Vorfälle, die regelmäßig zu kompletten Schließungen von Flughäfen führen. In solchen Fällen ist die Fluggesellschaft nicht für lange Verspätungen verantwortlich und somit nicht verpflichtet, Entschädigungen an die Flugreisenden zu leisten.

5. Umfang der Haftung

Natürlich kann von der Fluggesellschaft nicht erwartet werden, dass sie jede erdenkliche Verantwortung übernimmt. Die Passagiere haben nach wie vor das Recht auf eine zügige Beförderung zu ihrem Zielort. Jedoch werden Folgekosten wie Hotelumbuchungen, Sondertarife oder Verpflegung nur in angemessenem Umfang erstattet. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht, empfiehlt es sich, Ihren Fall online prüfen zu lassen.

6. Ergänzungen und Fragen von Leser:innen

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